Der Betrieb
Betriebsrat, Tarifverträge
Das Betriebsverfassungsrecht ermöglicht die Bildung von Betriebsräten zur Wahrnehmung kollektiver Arbeitnehmerrechte und gibt den Betriebspartnern den rechtlichen Rahmen für betriebliche Normsetzung in Form von Betriebsvereinbarungen. Des Weiteren sind Arbeitnehmer wie Arbeitgeber berechtigt (vom Grundgesetz besonders geschützt), sich in Koalitionen (Gewerkschaften/Arbeitgeberverbänden) zusammenzuschließen, welche dann Arbeitsbedingungen in Tarifverträgen kollektiv (für alle, die vom Zusammenschluss erfasst werden) vereinbaren. Beide Instrumente der Normsetzung haben erheblichen Einfluss auf die Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitsvertragsparteien und damit unmittelbar auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse.
Personalabbau
Kein Arbeitgeber tut es gern, aber es gibt Zeiten, in denen über veränderte Strukturen im Unternehmen nachgedacht werden muss und damit auch über eine Verringerung der Zahl der Beschäftigten. Neben der Beiziehung von gesellschafts- und steuerrechtlichem Sachverstand ist arbeits- und sozialrechtlicher Rat in solch einer Situation häufig unabdingbar. Die Beendigungskündigung wird dabei immer das letzte Mittel sein, zuvor sind zahlreiche andere Maßnahmen zu prüfen. Der Betriebspartner ist einzubeziehen, kollektivrechtliche, individualarbeitsrechtliche, aber auch sozialversicherungsrechtliche Aspekte werden ins Auge gefasst. Das gemeinsame Ziel muss in einer wirksamen, aber sozialverträglichen Lösung bestehen, die den Betrieb mit seinen verbleibenden Arbeitsplätzen dauerhaft sichert und etwa ausscheidenden Mitarbeitern nicht nur angemessene Teilhabe an dem von ihnen mitgeschaffenen Besitzstand ermöglicht, sondern auch die Basis bildet für entweder einen schnellstmöglichen erfolgreichen Neuanfang oder einen abgesicherten Übergang in den Ruhestand.
Scheinselbstständigkeit
In den gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) ist festgelegt, dass Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, ist. Anhaltspunkte dafür bieten die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Es gibt Fälle, in denen Arbeitgeber die auf sie entfallenden Belastungen mit Sozialversicherungsbeiträgen dadurch sparen wollen, dass sie dem Mitarbeiter eine Zusammenarbeit auf selbstständiger Basis anbieten, obwohl jener eine Tätigkeit verrichten soll, die gewöhnlich von Arbeitnehmern erledigt wird (Scheinselbstständigkeit). Ein solches Vorgehen ist ungesetzlich und kann zu sehr hohen Nachforderungsbeträgen gegen einen solchen Arbeitgeber führen. Es gibt aber auch Fälle, in denen eine Person bereits als Selbstständiger ein angemeldetes Gewerbe ausübt und deshalb anderweitige Dienstleistungen für unternehmerisch tätige Dritte ebenfalls nur auf selbstständiger Basis ausführen möchte. Diese Fälle sind kritisch. Sie bedürfen fachlicher Begleitung.
Sozialversicherungsbeiträge
Der Arbeitnehmer leistet gemeinsam mit dem Arbeitgeber Beiträge für die Absicherung in Bezug auf die Risiken Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit sowie Pflegebedürftigkeit. Für die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge trägt der Arbeitgeber die Verantwortung. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht, kann er sich strafbar machen. Gleichwohl kann sich auch der Arbeitnehmer nicht „zurücklehnen“, wenn eine solche Pflichtverletzung im Raum steht. Bei Verzug des Arbeitgebers mit Lohnzahlungen kann es angezeigt sein, auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie den Lohnsteueranteil mit einzuklagen (Bruttolohnklage).
Arbeitgeberinsolvenz
Wirtschaftliche Rahmenbedingungen und/oder unterschiedliches unternehmerisches Geschick können zu Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Arbeitgebers führen, womit ggf. ein Insolvenzverfahren ansteht. Zumindest in einem Punkt sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber dann meistens einig: Der Betrieb und damit die Arbeitsverhältnisse sollen möglichst lange erhalten bleiben. Die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens werfen für beide Arbeitsvertragsparteien viele Fragen auf, die fachlich begleitet werden sollten.